OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2003
15 W 297/01
Normen:
KostO § 20 Abs. 1 S. 2 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 310
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 373/01

Kostneordnung: Bewertung einer Bauverpflichtung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 15 W 297/01

DRsp Nr. 2003/7685

Kostneordnung: Bewertung einer Bauverpflichtung

1. Übernimmt der Erwerber in einem Grundstückskaufvertrag mit einem Vorhabenträger im Sinne des § 7 BauGBMaßnG eine Bauverpflichtung, so kann die Bewertung sich nicht an dem öffentlichen Interesse der Gemeinde an einer zügigen und geschlossenen Entwicklung des neuen Baugebietes (entsprechend dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO) orientieren, sondern muß das erwerbswirtschaftliche Interesse des Vorhabenträgers angemessen berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger eine erwerbswirtschaftlich tätige Landesentwicklungsgesellschaft ist, deren Kapitalanteile mittelbar überwiegend von dem Land Nordrhein-Westfalen gehalten werden.

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1 S. 2 ; KostO § 30 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2) haben zu notarieller Urkunde Nr. 1264/98 vom 7. Dezember 1998 des beteiligten Notars von der L N-W GmbH mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden: L) aus dem Baugebiet einen 458 m2 großen Bauplatz gekauft, um dort ein Eigenheim zu errichten. In dem Kaufvertrag heißt es unter "I. Vorbemerkung":

"Der Rat der Stadt M hat am 26. Februar 1997 als Satzung den Vorhaben- und Erschließungsplan "Teil Nord" beschlossen.