I.
Die Beklagte zog den Kläger aus Anlaß der im Jahre 1971 erfolgten Herstellung der Straße "I" durch fünf Bescheide vom 5. Januar 1973 aufgrund der Erschließungsbeitragssatzung der früher selbständigen Gemeinde H vom 20. Juli 1962 in der Fassung vom 23. Dezember 1965 zu Erschließungsbeiträgen von insgesamt 34346,53 DM heran.
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