BVerwG - Urteil vom 17.08.2004
9 A 1.03
Normen:
FStrG § 17; LNatSchG (Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt) § 9; LNatSchG (Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt) § 11; LNatSchG (Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt) § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
NuR 2005, 177

Kriterien für die Anordnung einer landschaftsschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme

BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 9 A 1.03

DRsp Nr. 2004/16511

Kriterien für die Anordnung einer landschaftsschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme

1. a) Die Zulässigkeit einer landschaftsschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme scheitert nicht an der beträchtlichen Entfernung zwischen Eingriffsort und dem Standort der Ersatzmaßnahme. b) § 13 Abs. 1 NatSchG LSA verlangt insoweit lediglich, dass die Ersatzmaßnahme "an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes" verwirklicht wird. Sie muss danach nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; es genügt vielmehr, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht. Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen 2. Die Auswahl der Flächen für die Ersatzmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für sie vor allem ihre nur eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit als Bergschadensgebiet, ihre naturschutzfachliche Eignung im Zusammenwirken mit den benachbarten Naturschutz- und Vogelschutzgebieten und die für die kontrollierte Aufforstung sprechende Waldarmut dieser Region spricht.

Normenkette:

FStrG § 17; LNatSchG (Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt) § 9; LNatSchG (Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt) § 11; LNatSchG (Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt) § 13 Abs. 1;

Gründe:

I.