Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung eines Architektenhonorars.
Die Beklagte wollte im Jahre 1991 Wohnungen, die in ihrem Eigentum standen, durch Verkauf an die Mieter privatisieren. Am 11. Juni 1991 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung (Stadtrat) der Beklagten statt. Auf dieser Sitzung wurde beschlossen, daß die Firma S mit dem Verkauf der Wohnungen beauftragt werden sollte.
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