OLG Rostock - Urteil vom 15.04.1993
1 U 197/92
Normen:
BGB § 282 ; HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 762
NJW-RR 1994, 661
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,
Kreisgericht Teterow,

Kündbarkeit eines Architektenvertrages durch den Architekten aus wichtigem Grund

OLG Rostock, Urteil vom 15.04.1993 - Aktenzeichen 1 U 197/92

DRsp Nr. 1998/2695

Kündbarkeit eines Architektenvertrages durch den Architekten aus wichtigem Grund

1. Leugnet der Auftraggeber eines Architekten das Bestehen eines Vertrages, so begeht er eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die den Architekten zur Kündigung berechtigt.2. Der Architekt ist auch vor Vollendung des Auftrages berechtigt, die Bezahlung des Honorars zu verlangen. Entsprechend § 649 S. 2 BGB muß er sich schadensmindernd die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.3. Dies setzt allerdings voraus, daß gem. § 8 Abs. 1 HOAI eine Teilleistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist. § 8 HOAI ist auch dann anzuwenden, wenn der Vertrag vorzeitig durch Kündigung beendet worden ist.4. Die substantiierte Darlegung der Erbringung von Teilleistungen erfordert, daß für den Auftraggeber nachvollziehbar dargetan ist, wie reduzierte Vom-Hundert-Sätze errechnet worden sind.

Normenkette:

BGB § 282 ; HOAI § 8 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung eines Architektenhonorars.

Die Beklagte wollte im Jahre 1991 Wohnungen, die in ihrem Eigentum standen, durch Verkauf an die Mieter privatisieren. Am 11. Juni 1991 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung (Stadtrat) der Beklagten statt. Auf dieser Sitzung wurde beschlossen, daß die Firma S mit dem Verkauf der Wohnungen beauftragt werden sollte.