BAG - Urteil vom 18.05.2006
2 AZR 412/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; AÜG § 9 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 9 AÜG
AuA 2006, 361
AuR 2006, 202
AuR 2006, 202
AuR 2006, 202
BAG-Pressemitteilung-2006/35
DB 2006, 1962
NZA 2006, 1007
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1014/04
ArbG Siegburg - 6 (2) Ca 903/04 - 30.6.2004,

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des Verleihers

BAG, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 412/05

DRsp Nr. 2006/18767

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des Verleihers

Orientierungssätze:1. Im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung kann ein zu einer betriebsbedingten Kündigung führender Überhang an Leiharbeitnehmern entstehen, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher endet, ohne dass er wieder bei anderen Entleihern oder im Betrieb des Verleihers sofort oder auf absehbare Zeit eingesetzt werden kann.2. Zur Darlegung des dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG reicht der bloße Hinweis auf einen auslaufenden Auftrag und einen fehlenden Anschlussauftrag regelmäßig nicht aus. Der Verleiher muss an Hand der Auftrags- und Personalplanung vielmehr darstellen, warum es sich um einen dauerhaften Auftragsrückgang und nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt.3. Das Vorliegen von möglicherweise nur kurzfristigen Auftragsschwankungen muss auszuschließen sein. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Wirtschaftsrisiko eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; AÜG § 9 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.