Der Kläger verlangt die Zahlung von Architekten- und Ingenieurhonorar entsprechend seiner Schlussrechnung vom 12. Mai 2000 (Anlagen K 7 bis K 9).
Durch Urteil vom 5. Dezember 2001, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 131.812,61 DM (67.394,72 EURO) nebst Zinsen verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des Honorars für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen. Dies gelte auch für die nicht erbrachten Leistungen, allerdings unter Abzug von ersparten Aufwendungen in Höhe von 50 DM. Die von dem Kläger erbrachten Leistungen, insbesondere auch der am 1. Februar 2000 eingereichte Bauantrag, seien ordnungsgemäß und verwertbar gewesen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages habe nicht bestanden. Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Kläger auch die Zahlung von Mehrwertsteuer auf den Honoraranspruch für die nicht erbrachten Leistungen verlangt hat.
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