BGH - Urteil vom 10.03.1994
III ZR 60/93
Normen:
ZPO § 1025 ;
Fundstellen:
IBR 1995, 140
NJW-RR 1994, 1214
WM 1994, 1051
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, LG Ulm, vom 06.05.1993vom 13.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 37/93 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 324/90

Kündigung einer Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen III ZR 60/93

DRsp Nr. 2002/5273

Kündigung einer Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund

1. Eine Schiedsvereinbarung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Partei wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann oder wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und wenn bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht kommen werde. 2. Die Gegenpartei kann eine Kündigung des Schiedsvertrages aus diesem Grund zwar dadurch verhindern, daß sie sich bereit erklärt, die Kosten des Schiedsgerichts in vollem Umfang und auch die dem Gegner durch die Durchführung des Schiedsverfahrens entstehenden Kosten vorläufig vorzuschießen. Verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Vorschüsse auf die Kosten des Schiedsgerichts in vollem Umfang zu leisten, weil die Gegenpartei dazu nicht in der Lage ist, ist jedoch - in Ermangelung einer besonderen dahingehenden Vereinbarung - keine Partei eines Schiedsvertrages.

Normenkette:

ZPO § 1025 ;

Tatbestand