BGH - Urteil vom 09.06.2005
III ZR 436/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1, 2 § 627 Abs. 1 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1299
BauR 2005, 1772
MDR 2005, 1285
NZBau 2005, 509
WM 2005, 1667
ZfIR 2005, 774
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 05.11.2004
LG Flensburg,

Kündigung eines finanzwirtschaftlichen Baubetreuungsvertrages durch den Bauherrn

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen III ZR 436/04

DRsp Nr. 2005/10429

Kündigung eines finanzwirtschaftlichen Baubetreuungsvertrages durch den Bauherrn

»Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens ("finanzwirtschaftliche Baubetreuung") gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von "Diensten höherer Art". Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1, 2 § 627 Abs. 1 ; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, Architekt und Inhaber eines Baugeschäfts, der Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau plante und errichtete, schloß Mitte 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) "Baubetreuungs"-Verträge unter anderem für die Bauvorhaben D. und H.. Nach dem jeweils von beiden Vertragspartnern unterzeichneten, von der Klägerin vorformulierten, Vertragstext beauftragte der Beklagte als Bauherr die Klägerin, das Bauvorhaben in dem vereinbarten Umfang "als finanzwirtschaftlicher Baubetreuer vorzubereiten und durchzuführen". Im Rahmen dieser finanzwirtschaftlichen Baubetreuung hatte die Klägerin folgende Leistungen zu erbringen: