OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.02.2012
13 U 150/10
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 1149
NJW 2012, 3106
NZI 2012, 503
NZI 2012, 526
ZIP 2012, 2025
ZInsO 2012, 1476
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 111/09

Kündigung eines Vertrages mit einem ausländischen Bauunternehmen wegen Einleitung eines dem Insolvenzverfahren gleichstehenden Verfahrens über sein Vermögen; Ausübung des Wahlrechts des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters nach französischem Recht bei vertraglicher Vereinbarung eines Kündigungsrechts für den Insolvenzfall; Anforderungen an die Kündigungserklärung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 13 U 150/10

DRsp Nr. 2012/8262

Kündigung eines Vertrages mit einem ausländischen Bauunternehmen wegen Einleitung eines dem Insolvenzverfahren gleichstehenden Verfahrens über sein Vermögen; Ausübung des Wahlrechts des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters nach französischem Recht bei vertraglicher Vereinbarung eines Kündigungsrechts für den Insolvenzfall; Anforderungen an die Kündigungserklärung

1. Auch bei Zugrundelegung der im Jahre 1991 geltenden Fassung der VOB/B (DIN 1961 - Fassung August 1988) liegt ein Kündigungsgrund dann vor, wenn in einem Bauvertrag mit einem ausländischen Bauunternehmen ein staatlich überwachtes Verfahren eingeleitet wird, das einem Insolvenzverfahren gleichsteht. 2. Das Wahlrecht des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters nach französischem Insolvenzrecht entsprechend § 17 KO bzw. § 103 InsO kann ein auf vertraglicher Vereinbarung beruhendes Kündigungsrecht nicht ausschließen, wenn das Vertragsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Es ist dabei unerheblich, dass nach französischem Insolvenzrecht (hier: Art. 37 Abs. 6 des Gesetzes vom 25.01.1985) Vertragsbestimmungen, die im Fall der Insolvenz des Vertragspartners die Auflösung oder Kündigung des Vertrags vorsehen, unwirksam sind.