Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage, da der von der Klägerin aufgrund des Vertrages vom 2. Dezember 1994 zu liefernde Wintergarten bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig war. Die Klägerin ist deswegen zur Erstattung der von den Beklagten gezahlten 1.000,00 DM verpflichtet.
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