OLG Köln - Urteil vom 14.06.1996
19 U 8/96
Normen:
BGB §§ 323, 644, 645, 649 ; BauGB § 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 165
VersR 1997, 850

Kündigung eines Werkvertrages wegen fehlender bauplanungsrechtlicher Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

OLG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 19 U 8/96

DRsp Nr. 1996/30605

Kündigung eines Werkvertrages wegen fehlender bauplanungsrechtlicher Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

1. Stellt sich anch Abschluß eines Werkvertrages heraus, daß die von dem Unternehmer zu erbringende Leistung (hier: Lieferung und Installation eines Wintergartens) aufgrund bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist, so liegt ein Fall der nachträglichen (rechtlichen) Unmöglichkeit gemäß §§ 323 ff. BGB vor.2. Der Besteller kann sich auch dann von dem Werkvertrag unter den Voraussetzungen des § 323 lösen, wenn er seine Kündigung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand gestützt hat, sondern gemäß § 649 BGB vorgegangen ist. Ob er zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet bleibt, beurteilt sich allein nach der im konkreten Fall zu ermittelnden vertraglichen Risikoverteilung (§§ 644, 645 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 323, 644, 645, 649 ; BauGB § 34 ;

Gründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage, da der von der Klägerin aufgrund des Vertrages vom 2. Dezember 1994 zu liefernde Wintergarten bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig war. Die Klägerin ist deswegen zur Erstattung der von den Beklagten gezahlten 1.000,00 DM verpflichtet.