LAG Köln - Beschluss vom 21.06.2006
9 Ta 202/06
Normen:
BGB § 133 § 611 § 620 ; TzBfG § 14 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 241
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 936/06

Kündigungsrücknahme im befristeten Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 202/06

DRsp Nr. 2007/1035

Kündigungsrücknahme im befristeten Arbeitsverhältnis

»Nimmt ein Arbeitgeber die Kündigung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses zurück und nimmt der Arbeitnehmer danach seine Arbeit wieder auf, wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf.«

Normenkette:

BGB § 133 § 611 § 620 ; TzBfG § 14 ;

Gründe:

I. Die Parteien verlängerten durch Vereinbarung vom 3. August 2005 für die Zeit bis zum 16. Februar 2006 einen Arbeitsvertrag, den sie am 17. Januar 2005 für die Zeit bis zum 16. August 2005 abgeschlossen hatten.

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 zum 30. November 2005 gekündigt und die Klägerin dagegen vor dem Arbeitsgericht Köln Klage erhoben hatte, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 2005 die Kündigung zurück. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin ab dem 1. Dezember 2005 weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der befristete Arbeitsvertrag ende, ungeachtet der Kündigungsrücknahme, am 16. Februar 2006.