LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.11.2004
3 Sa 159/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 133 § 134 § 157 § 242 § 612a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 495
NZA-RR 2005, 310
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3759/03

Kündigungsschutz bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses - unwirksame Betriebsratsanhörung im ersten Beschäftigungshalbjahr

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 159/04

DRsp Nr. 2005/20771

Kündigungsschutz bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses - unwirksame Betriebsratsanhörung im ersten Beschäftigungshalbjahr

1. Bei der Bestimmung der Beschäftigungszeit zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bleiben Unterbrechungen nur ausnahmsweise außer Betracht, wenn nämlich zwischen dem vorangegangenen und dem gekündigten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dabei kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an. 2. Eine feste Begrenzung für den Zeitraum, bis zu dem Unterbrechungen außer Betracht bleiben können, besteht nicht; je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.3. Fehlen eigenständige, vom Kündigungsentschluss an sich losgelöste Angaben zum Kündigungsgrund, ist die Betriebsratsanhörung auch im ersten Beschäftigungshalbjahr unvollständig und damit nach §§ 102 Abs. 1 BetrVG, 134 BGB unwirksam.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 133 § 134 § 157 § 242 § 612a ;

Tatbestand: