Der auf den Zulassungsgrund des §
Die Tekturgenehmigung vom 16. September 1997 verletzt hinsichtlich der Errichtung der Doppelduplexgarage - was allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist - keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Bauvorhaben verstößt weder gegen das aus § 15 Abs. 1 BauNVO für den Einzelfall herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme noch werden nachbarliche Rechte bei Gewährung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB - wegen des die Baugrenzen überschreitenden Ausmaßes der Doppelduplexgarage - unangemessen hintangestellt.
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