VGH Bayern - Beschluß vom 11.06.1999
20 ZB 99.1359
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BayBO 1998 (Bauordnung Bayern) Art. 52 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1999, 1450
BayVBl 2000, 115
BRS 62, 635
BRS 62 Nr. 152
DÖV 2000, 518
IBR 2000, 135
ZfBR 1999, 234
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 98.4313

Lärmemissionen einer Doppelduplexgarage und Rücksichtnahmegebot

VGH Bayern, Beschluß vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 20 ZB 99.1359

DRsp Nr. 2000/1567

Lärmemissionen einer Doppelduplexgarage und Rücksichtnahmegebot

Die aus der Nutzung einer grenzständigen Doppelduplexgarage auf ein Nachbargrundstück bei Tag und bei Nacht einwirkenden Lärmimmissionen sind im Regelfall von Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BayBO 1998 (Bauordnung Bayern) Art. 52 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; er vermag ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht aufzuzeigen.

Die Tekturgenehmigung vom 16. September 1997 verletzt hinsichtlich der Errichtung der Doppelduplexgarage - was allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist - keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Bauvorhaben verstößt weder gegen das aus § 15 Abs. 1 BauNVO für den Einzelfall herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme noch werden nachbarliche Rechte bei Gewährung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB - wegen des die Baugrenzen überschreitenden Ausmaßes der Doppelduplexgarage - unangemessen hintangestellt.