VG Potsdam - Urteil vom 06.07.2000
5 K 1459/98
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 ; BlmSchG § 3 Abs. 1; TA Lärm ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1910 (Ls)
UPR 2001, 80

Lärmimmissionen einer Windkraftanlage)

VG Potsdam, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 5 K 1459/98

DRsp Nr. 2001/3408

Lärmimmissionen einer Windkraftanlage)

»1. Der Schutz wohngenutzter Grundstücke im Außenbereich gegen Immissionen von Windkraftanlagen ist nicht nach abstrakten Mindesttatbeständen (Schutzabständen) zu bemessen; entscheidend sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls, nach denen die Beachtung des (nachbarschützenden) Gebots der Rücksichtnahme zu beurteilen ist. 2. In die Abwägungsentscheidung sind insbesondere Art und Ausmaß der Immissionen und die schutzwürdigen Belange der Beteiligten einzustellen. 3. Die von einer Windkraftanlage ausgehenden Lärmimmissionen sind einer Beurteilung nach TA Lärm zugänglich.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 ; BlmSchG § 3 Abs. 1; TA Lärm ;
Fundstellen
BauR 2000, 1910 (Ls)
UPR 2001, 80