OVG Bremen - Beschluß vom 22.06.1994
OVG 1 B 61/94
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 4/94

Lagerplatz im Wohngebiet - Lagerplatz; Bauwich; Nutzungsverbot; Beseitigungspflicht

OVG Bremen, Beschluß vom 22.06.1994 - Aktenzeichen OVG 1 B 61/94

DRsp Nr. 1997/7436

Lagerplatz im Wohngebiet - Lagerplatz; Bauwich; Nutzungsverbot; Beseitigungspflicht

»Bauplanungsrechtlich ist ein Lagerplatz in einem Wohngebiet nur dann zulässig, wenn er nach der von ihm beanspruchten Grundstücksfläche sowie der Menge des gelagerten Gutes eine nur untergeordnete Bedeutung besitzt.«

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Scheveninger Straße 33 in Bremen-Huchting. Das vom Kläger bewohnte Haus ist an der Grenze zum Grundstück Scheveninger Straße 31 errichtet. Für die Südseite der Scheveninger Straße, an der das Grundstück des Klägers liegt, besteht kein Bebauungsplan. Die Grundstücke sind mit Doppel- und Einzelwohnhäusern bebaut. Für die Nordseite der Scheveninger Straße setzt der Bebauungsplan Nr. 533 vom 29.03.1965 reines Wohngebiet (WR) fest. Die Grundstücke sind mit Reihen-, Doppel- und Einzelhäusern bebaut.

Der Antragsteller lagert auf seinem Grundstück, und zwar u.a. im Bereich des Vorgartens und an der Grenze zum Grundstück Scheveninger Straße 35, größere Mengen Holz (Paletten, Latten etc.). Auf einer Grundstückseinfahrt ist im Vorgartenbereich ein fahruntüchtiger PKW abgestellt.

Mit Verfügung vom 01.12.1993 verbot das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller