OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.08.2000
7 A 3871/99
Normen:
WHG § 19g, LWG §§ 14, 150 ; JGS-AnlagenV §§ 1, 2, 3, 4;
Fundstellen:
BauR 2001, 224
DVBl 2000, 1883
UPR 2001, 236

Lagerung von Gülle im Wasserschutzgebiet)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 7 A 3871/99

DRsp Nr. 2001/5063

Lagerung von Gülle im Wasserschutzgebiet)

»1. Die Lagerung von Gülle in Tiefbehältern ist bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf Beschaffenheit, Einbau, Unterhaltung und Betrieb des jeweiligen Behälters auch in der weiteren Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes nach den einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der Verordnung zur Umsetzung von Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vom 13.11.1998 (JGS-AnlagenV) grundsätzlich zulässig, wenn nicht im Einzelfall konkrete Feststellungen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung vermuten lassen.