»1. Eine nach § 35 Abs. 1BauGB privilegierte Windkraftanlage in einem Landschaftsschutzgebiet kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5BauGB bereits dann unzulässig sein, wenn sie das Landschaftsbild beeinträchtigt, ohne dieses zu verunstalten.2. Von einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 40 m gehen gebäudegleiche Wirkungen aus mit der Folge, dass die Windkraftanlage Abstandsflächen wie ein Gebäude einhalten muss.3. Die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe bemisst sich nach der Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers. Die für die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs maßgebliche Wandlänge bemisst sich nach dem Durchmesser des Rotors.«