BVerwG - Beschluss vom 14.03.2006
4 B 10.06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1103
DVBl 2006, 774
NVwZ 2006, 696
NuR 2006, 439
UPR 2006, 304
ZfBR 2006, 479
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11016/05
VG Koblenz - 1 K 3516/04.KO - 19.04.2005,

Landwirtschaftliche Gebäude als Hofstelle

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 4 B 10.06

DRsp Nr. 2006/8233

Landwirtschaftliche Gebäude als Hofstelle

»Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nur dann eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB bilden, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB nur dann vorliegt, wenn neben Wirtschaftsgebäuden auch ein Wohngebäude vorhanden ist.