VG Freiburg - Beschluss vom 07.08.2018
3 K 9009/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; LVwVfG § 48 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;

Landwirtschaftlicher Betrieb; Dienen; Betriebsinhaber

VG Freiburg, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 3 K 9009/17

DRsp Nr. 2018/11307

Landwirtschaftlicher Betrieb; Dienen; Betriebsinhaber

Auch ein solches Bauvorhaben kann einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen, das von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wird und das auch nicht in das Eigentum des Betriebsinhabers fällt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2017 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.062,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; LVwVfG § 48 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;

Gründe: