BGH vom 25.05.1956
VI ZR 90/55
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.50 Bl. 3

Lauf der Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln

BGH, vom 25.05.1956 - Aktenzeichen VI ZR 90/55

DRsp Nr. 1998/2527

Lauf der Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln

Die Verjährungsfrist läuft unabhängig davon, ob der Auftraggeber innerhalb der Verjährungsfrist von den Mängeln Kenntnis erhält oder nicht. Der Abnahmezeitpunkt ist also auch für versteckte Mängel maßgebend.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

Zur Abnahme siehe §§ 12 VOB/B und 640 BGB.

Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.50 Bl. 3