OLG München - Urteil vom 06.06.2000
9 U 4718/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1688

Leistungen für Gewerbebetrieb

OLG München, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 4718/99

DRsp Nr. 2001/5011

Leistungen für Gewerbebetrieb

Werkleistungen werden für den Gewerbetrieb des Auftraggebers i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbracht, wenn dieser nach Vornahme umfangreicher Investitionen in einem Gewerbegebiet zehn Gewerbeeinheiten schafft und vermietet, wobei er sowohl die Vorsteuer der Handwerkerrechnungen geltend macht als auch auf die Miete Mehrwertsteuer erhebt.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 2000, 1688