OLG München, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 4718/99
DRsp Nr. 2001/5011
Leistungen für Gewerbebetrieb
Werkleistungen werden für den Gewerbetrieb des Auftraggebers i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1BGB erbracht, wenn dieser nach Vornahme umfangreicher Investitionen in einem Gewerbegebiet zehn Gewerbeeinheiten schafft und vermietet, wobei er sowohl die Vorsteuer der Handwerkerrechnungen geltend macht als auch auf die Miete Mehrwertsteuer erhebt.