OLG Köln - Urteil vom 14.01.1997
9 U 111/96
Normen:
ABN § 17 Nr. 3 a ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 208
VersR 1998, 184

Leistungsfreiheit bei Verletzung der Schadenmeldepflicht, Versicherung, Bauwesenversicherung, Obliegenheitsverletzung, unverzügliche Schadensanzeige, Verschuldensvermutung

OLG Köln, Urteil vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 9 U 111/96

DRsp Nr. 1997/9454

Leistungsfreiheit bei Verletzung der Schadenmeldepflicht, Versicherung, Bauwesenversicherung, Obliegenheitsverletzung, unverzügliche Schadensanzeige, Verschuldensvermutung

»In der Bauwesenversicherung ist eine erst nach 5 Tagen abgegebene Schadensanzeige nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 17 Nr. 3 a ABN und bedeutet eine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit führen kann. Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit einer solchen Obligenheitsverletzung werden vermutet, wobei der dem Versicherungsnehmer obliegende Gegenbeweis generell erleichert ist.«

Normenkette:

ABN § 17 Nr. 3 a ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen aus der von der Firma F. Wohnungsbau GmbH abgeschlossenen Bauwesenversicherung wegen des Schadenfalles vom 14.11.1993 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, weil die Klägerin den Schadenfall verspätet, nämlich erst am 19.11.1993, gemeldet hat.