Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin stehen aus der von der Firma F. Wohnungsbau GmbH abgeschlossenen Bauwesenversicherung wegen des Schadenfalles vom 14.11.1993 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, weil die Klägerin den Schadenfall verspätet, nämlich erst am 19.11.1993, gemeldet hat.
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