OLG Celle, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 86/98
DRsp Nr. 2000/5361
Leistungsumfang beim Architektenvertrag
1. Der Architekt hat vorzutragen und zu beweisen, daß der Bauherr ihn mit den in Rechnung gestellten Leistungen beauftragt hat.2. Der Bauherr kann sich dann nicht auf einen Vertrauenstatbestand zum Ausschluß von Nachforderungen berufen, wenn er durch die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit der Schlußrechnung gezeigt hat, daß er in die Abrechnung kein Vertrauen setzt.3. In der Angabe der Baukosten im Bauantrag liegt regelmäßig keine Vereinbarung eines Kostenrahmens.