LG Aschaffenburg - Beschluß vom 10.10.1996
4 T 207/96
Normen:
BGB §§ 648, 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 783

LG Aschaffenburg - Beschluß vom 10.10.1996 (4 T 207/96) - DRsp Nr. 1998/7211

LG Aschaffenburg, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 4 T 207/96

DRsp Nr. 1998/7211

1. Der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangt im Regelfall, daß der Schuldner der Werklohnforderung des Unternehmers und der Eigentümer des Baugrundstücks identisch sind, wobei eine Übereinstimmung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Regelfall nicht genügt. 2. Die Personenverschiedenheit von Grundstückseigentümer und Auftraggeber steht der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek dann nicht entgegen, wenn es sich bei beiden um ausländische Briefkastenfirmen handelt, die von derselben GmbH beherrscht werden.

Normenkette:

BGB §§ 648, 242 ;
Fundstellen
NJW-RR 1997, 783