LG Bielefeld - Beschluß vom 18.05.1999
22 T 17/99
Normen:
ZPO §§ 114, 485 ff.;
Fundstellen:
BauR 1999, 1209

LG Bielefeld - Beschluß vom 18.05.1999 (22 T 17/99) - DRsp Nr. 2000/1555

LG Bielefeld, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 22 T 17/99

DRsp Nr. 2000/1555

»Dem Antragsgegner kann auch in einem selbständigen Beweisverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn die Beteiligung an dem Verfahren sinnvoll erscheint und die Verteidigung in der Hauptsache Erfolg verspricht. Dies ist insbesondere wegen des Gebots der Chancengleichheit naheliegend, wenn der Antragsteller seinerseits anwaltlich vertreten ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 114, 485 ff.;
Fundstellen
BauR 1999, 1209