LG Bonn - 02.12.1996 (9 O 136/96) - DRsp Nr. 1998/2988
LG Bonn, vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 9 O 136/96
DRsp Nr. 1998/2988
1. Die Vereinbarung der VOB/B steht der Anwendbarkeit des § 648aBGB nicht entgegen, da eine vergleichbare oder vorrangige Regelung der VOB/B nicht enthalten ist.2. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 648a Abs. 6 Nr. 2BGB liegen nicht vor, wenn ein Einfamilienhaus zum Zwecke des gewerblichen Weiterverkaufs errichtet wird.3. Bei der Bemessung der Sicherheit haben Mängel grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, solange sie durch Nachbesserung beseitigt werden können und der Werklohn insoweit unvermindert verdient werden kann. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen steht dem Verlangen nach Sicherheit nicht entgegen.