LG Bonn - Urteil vom 28.04.2000
1 O 365/95

LG Bonn - Urteil vom 28.04.2000 (1 O 365/95) - DRsp Nr. 2002/11384

LG Bonn, Urteil vom 28.04.2000 - Aktenzeichen 1 O 365/95

DRsp Nr. 2002/11384

Entscheidungsgründe:

Gem. § 13 Nr. 1 VOB/B ist eine Leistung mangelhaft, wenn ihr eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ein Mangel in diesem Sinne ist nicht gegeben.

Allerdings entspricht die Qualität der Schweißnähte nach dem Prüfungsbericht der Firma ROWO-Test GmbH, die 7 Schweißnähte einer Durchleuchtungsprüfung unterzogen hat, nicht den Anforderungen der DVGW-TRGI 86 und der DIN 8563 Teil 3, auf die Ziff. 3.2.6.4. der DVGW-TRGI 86 verweist, bzw. der EN 25817.

Denn sechs der untersuchten Nähte sind nicht bis zur Wurzel durchgeschweißt und weisen daher Wurzelfehler auf. Ursache hierfür ist, wie der Sachverständige M in seinem schriftlichen Gutachten und seiner Anhörung im Termin erläutert hat, dass die Schweißnähte im sog. Nachlinks-Schweißverfahren (NL-Schweißen) ausgeführt wurden und nicht im Nachrechts-Schweißverfahren (NR-Schweißen). Im NL-Schweißverfahren ist aber in sog. "Durchschweißen" bis zur Materialtiefe von 3,6 mm nicht mehr möglich, so dass es auch zu den Wurzelfehlern kommt.