LG Coburg - Endurteil vom 27.02.1998
22 O 793/97

LG Coburg - Endurteil vom 27.02.1998 (22 O 793/97) - DRsp Nr. 2002/15706

LG Coburg, Endurteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 22 O 793/97

DRsp Nr. 2002/15706

Tatbestand:

Die Klägerin macht Restwerklohnansprüche für die Erstellung einer Verbundleitung geltend.

Die Beklagte schrieb die Verbundleitung ... der Strecke von ... bis ... nach Maßgabe der VOB aus. Grundlage der Ausschreibung war das Leistungsverzeichnis vom 07.05.1996 des Ingenieurbüros ... .

Die Klägerin gab mit Schreiben vom 17.06.1996 ihr Angebot ab. Auf Bl. 78 dieses Angebots (Anlage 1 der Klägerin) befindet sich folgende Zusammenstellung:

Summe ohne Mehrwertsteuer 1.486.995,40 DM

abzüglich Nachlass aus 1.486,995,40 DM

in Höhe von 15 % 223.049,31 DM

Summe ohne Mehrwertsteuer: 1.710.044,71 DM.

Mit Anschreiben vom 12.07.1996 (Anlage 3) übermittelte das Ingenieurbüro ... der Klägerin den Auftrag der Beklagten vom 10.07.1996 (Anlage 4) zum rechnerisch geringfügig berichtigten Angebotspreis von 1.486.690,30 DM abzüglich 15 % Nachlass =

netto 1.263.686,75 DM.