LG Dresden - Beschluß vom 15.09.1999
10 T 974/99
Normen:
ZPO § 486 Abs. 2, § 487 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1493

LG Dresden - Beschluß vom 15.09.1999 (10 T 974/99) - DRsp Nr. 2000/1556

LG Dresden, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 10 T 974/99

DRsp Nr. 2000/1556

»Das im selbständigen Beweisverfahren vom Antragsteller angerufene Gericht ist hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes, die auf Grund der Angaben des Antragstellers zu den Mängelbeseitigungskosten erfolgt, an die übereinstimmende Einschätzung der am Beweissicherungsverfahren beteiligten Parteien wenigstens solange gebunden, wie es nicht auf Grund eigener gesteigerter Kenntnis in der Lage ist, qualifiziert die Behauptung eines zu niedrigen Gegenstandswertes zu belegen.«

Normenkette:

ZPO § 486 Abs. 2, § 487 Nr. 4 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1493