LG Dresden - Beschluß vom 15.09.1999 (10 T 974/99) - DRsp Nr. 2000/1556
LG Dresden, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 10 T 974/99
DRsp Nr. 2000/1556
»Das im selbständigen Beweisverfahren vom Antragsteller angerufene Gericht ist hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes, die auf Grund der Angaben des Antragstellers zu den Mängelbeseitigungskosten erfolgt, an die übereinstimmende Einschätzung der am Beweissicherungsverfahren beteiligten Parteien wenigstens solange gebunden, wie es nicht auf Grund eigener gesteigerter Kenntnis in der Lage ist, qualifiziert die Behauptung eines zu niedrigen Gegenstandswertes zu belegen.«