LG Dresden - Urteil vom 05.11.1997
6 O 2772/97
Fundstellen:
iBR 1998, 195 (Ls)
BauR 1998, 640 (Ls)

LG Dresden - Urteil vom 05.11.1997 (6 O 2772/97) - DRsp Nr. 1999/5573

LG Dresden, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 6 O 2772/97

DRsp Nr. 1999/5573

»a) Der Auftraggeber muß sich im Prozeß an seinen vorprozessualen Angaben zur Höhe des von ihm vorgenommenen Sicherheitseinbehaltes festhalten lassen. b) Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto, ohne ein spezielles Geldinstitut anzugeben, so gibt der Auftragnehmer zu erkennen, daß er mit jedem Geldinstitut einverstanden ist und die Wahl dem Auftraggeber überläßt. c) Läßt der Auftraggeber diese Nachfrist ohne Reaktion verstreichen, muß er den Sicherheitseinbehalt sofort ausbezahlen; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Vertragsstrafe und Mängelbeseitigungskosten scheidet aus.«

Fundstellen
iBR 1998, 195 (Ls)
BauR 1998, 640 (Ls)