LG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.1998 (21 S 416/98) - DRsp Nr. 1999/5574
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 21 S 416/98
DRsp Nr. 1999/5574
1. Der Werklohnanspruch wegen der Verlegung von Teppichböden kann nicht durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek gesichert werden, da diese Arbeiten für den Bestand und die Erhaltung des Bauwerks ohne wesentliche Bedeutung sind.2. Eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist aufzuheben, wenn die Eintragung der Vormerkung zwar bewirkt, die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner jedoch unterblieben ist.