LG Essen - Beschluß vom 06.09.1994
11 T 540/94
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; WEG § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)230a
NJW-RR 1995, 208

LG Essen - Beschluß vom 06.09.1994 (11 T 540/94) - DRsp Nr. 1995/9391

LG Essen, Beschluß vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 11 T 540/94

DRsp Nr. 1995/9391

Der mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer gefaßte Beschluß, eine Gemeinschaftsparabolantenne anstelle der vorhandenen Gemeinschaftsantenne zu installieren, ist unwirksam, wenn den ablehnenden Wohnungseigentümern auf diese Weise ungebetene Zusatzprogramme aufgezwungen, sie aber nicht von deren Kosten freigestellt werden und zudem nicht gewährleistet ist, daß ihr Rundfunk- und Fernsehempfang im bisherigen Umfang bestehen bleibt.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; WEG § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Sachverhalt: