»...Vor Anhängigkeit des Rechtsstreites in der Hauptsache ist gemäß § 486 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 ZPO nach Wahl des AntrSt. auch dasjenige AG zuständig, in dessen Bezirk der zu beauftragende Sachverständige seinen Wohnsitz hat (OLG Schleswig, MDR 1974,761,762; OLG München, Rpfleger 1986,263; BayObLG, BauR 1988,252 ..). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser nahezu einhelligen Auffassung abzuweichen.
§ 486 Abs. 2 ZPO bezeichnet dasjenige AG als u. a. örtlich zuständig, in dessen Bezirk die »zu vernehmenden Personen« sich aufhalten. Hätte der Gesetzgeber hiermit nur Zeugen, nicht aber Sachverständige gemeint, hätte er dies klar ausgesprochen. Aus § 485 Satz 1 ZPO ergibt sich jedoch, daß der Gesetzgeber unter den »zu vernehmenden Personen« sowohl Zeugen als auch Sachverständige versteht; denn danach kann zur Sicherung des Beweises die »Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen« angeordnet werden.
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