LG Frankfurt/Main vom 18.05.1989
2/9 T 484/89
Normen:
ZPO § 486 Abs.2, Abs.3, § 485 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(415)206f
MDR 1989, 828
NJW-RR 1989, 1464

LG Frankfurt/Main - 18.05.1989 (2/9 T 484/89) - DRsp Nr. 1992/11053

LG Frankfurt/Main, vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 2/9 T 484/89

DRsp Nr. 1992/11053

f. Örtliche Zuständigkeit im Beweissicherungsverfahren vor Anhängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache Ä nach Wahl des Antragstellers Ä auch desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der zu beauftragende Sachverständige seinen Wohnsitz hat.

Normenkette:

ZPO § 486 Abs.2, Abs.3, § 485 S.1;

»...Vor Anhängigkeit des Rechtsstreites in der Hauptsache ist gemäß § 486 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 ZPO nach Wahl des AntrSt. auch dasjenige AG zuständig, in dessen Bezirk der zu beauftragende Sachverständige seinen Wohnsitz hat (OLG Schleswig, MDR 1974,761,762; OLG München, Rpfleger 1986,263; BayObLG, BauR 1988,252 ..). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser nahezu einhelligen Auffassung abzuweichen.

§ 486 Abs. 2 ZPO bezeichnet dasjenige AG als u. a. örtlich zuständig, in dessen Bezirk die »zu vernehmenden Personen« sich aufhalten. Hätte der Gesetzgeber hiermit nur Zeugen, nicht aber Sachverständige gemeint, hätte er dies klar ausgesprochen. Aus § 485 Satz 1 ZPO ergibt sich jedoch, daß der Gesetzgeber unter den »zu vernehmenden Personen« sowohl Zeugen als auch Sachverständige versteht; denn danach kann zur Sicherung des Beweises die »Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen« angeordnet werden.