LG Hamburg vom 06.12.1996
313 S 171/96
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 6; VOB/B § 13 Nr. 5, 7;
Fundstellen:
BauR 1997, 839

LG Hamburg - 06.12.1996 (313 S 171/96) - DRsp Nr. 1998/2989

LG Hamburg, vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 313 S 171/96

DRsp Nr. 1998/2989

1. Werden Motor und Getriebe eines Rollgittertores nicht schallentkoppelt montiert, so liegt hierin ein Verstoß gegen die DIN 4109 und, soweit es zu Geräuschimmissionen kommt, ein Mangel, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit führt. 2. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, daß die Schallentkoppelung aufgrund der vom Auftraggeber erstellten Ausschreibung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Denn Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, brauchen nicht gesondert aufgeführt zu werden. Dies gilt auch für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 6; VOB/B § 13 Nr. 5, 7;
Fundstellen
BauR 1997, 839