LG Heidelberg - 04.05.1994 (2 O 261/93) - DRsp Nr. 1998/2705
LG Heidelberg, vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 2 O 261/93
DRsp Nr. 1998/2705
Selbst bei einer dreifachen Verlängerung der vorgesehenen Bauzeit - hier von 8 auf 25 Monate - hat der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhöhung seines Honorars. Eine nachträglich Anpassung des Architektenhonorars unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, weil dadurch die zwingenden Regelungen des § 4HOAI (vorherige schriftliche Vereinbarung) umgangen würden. Der Architekt kann eine Honoraranpassung wegen Bauzeitverlängerung allenfalls dann verlangen, wenn er in der schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung dafür Vorsorge getroffen hat.
Mit der Bestimmung des § 4 a Satz 3 HOAI im Rahmen der 5. HOAI -Novelle (Inkrafttreten 1.1.1996) wurde die Möglichkeit geschaffen, für Mehraufwendungen des Architekten ein zusätzliches Honorar zu vereinbaren.
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