LG Kaiserslautern vom 05.05.1987
2 S 123/84
Normen:
BGB §§ 269, 270 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)320b
IPRax 1987, 368
NJW 1988, 652

LG Kaiserslautern - 05.05.1987 (2 S 123/84) - DRsp Nr. 1992/11218

LG Kaiserslautern, vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 2 S 123/84

DRsp Nr. 1992/11218

Kein einheitlicher, für beide Parteien des (gegenseitigen) Vertrags geltender Erfüllungsort, vielmehr Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort für diejenige vertragliche Verpflichtung, die konkret den Gegenstand der Klage bildet, und zwar im Falle der Honorarklage eines Architekten, der lediglich mit der Fertigung von Bauplänen beauftragt ist.

Normenkette:

BGB §§ 269, 270 ;

»... Entscheidend ist der Wohnsitz des (in den Niederlanden lebenden) Bekl. [Bauherr]; denn »Leistungsort« i. S. von §§ 269, 270 BGB ist bei einer Geldschuld im Regelfall der Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt auch bei gegenseitigen Verträgen.