LG Kaiserslautern - 05.05.1987 (2 S 123/84) - DRsp Nr. 1992/11218
LG Kaiserslautern, vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 2 S 123/84
DRsp Nr. 1992/11218
Kein einheitlicher, für beide Parteien des (gegenseitigen) Vertrags geltender Erfüllungsort, vielmehr Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort für diejenige vertragliche Verpflichtung, die konkret den Gegenstand der Klage bildet, und zwarim Falle der Honorarklage eines Architekten, der lediglich mit der Fertigung von Bauplänen beauftragt ist.
»... Entscheidend ist der Wohnsitz des (in den Niederlanden lebenden) Bekl. [Bauherr]; denn »Leistungsort« i. S. von §§ 269, 270BGB ist bei einer Geldschuld im Regelfall der Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt auch bei gegenseitigen Verträgen.
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