LG Karlsruhe - 30.10.1996 (2 O 340/96) - DRsp Nr. 1998/2991
LG Karlsruhe, vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 2 O 340/96
DRsp Nr. 1998/2991
Beim Architekten- und Ingenieurvertrag besteht kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag am Ort des Werks, da der Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Arbeiten sowohl am Ort des Werks, als auch in seinem Büro als auch an anderen Orten vorzunehmen hat. Ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts besteht nur dann, wenn sämtliche oder überwiegende Verpflichtungen aus dem Vertrag an einem Ort erbracht werden sollen.Soweit ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts nich begründet ist, ist die Klage daher am Sitz des Beklagten zu erheben.