LG Kassel - Beschluß vom 25.03.1998 (3 T 104/98) - DRsp Nr. 1999/5579
LG Kassel, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 3 T 104/98
DRsp Nr. 1999/5579
Eine dringende Gefahr i.S. des § 486 Abs. 3ZPO liegt vor, wenn das zuständige Gericht bei mehreren Personen auf der Antragsgegnerseite durch den Bundesgerichtshof bestimmt werden müßte und die Rechtsposition des Antragstellers durch die hierdurch eintretende Verfahrensverzögerung unzumutbar beeinträchtigt würde.