LG Köln - 20.11.1989 (13 S 37/89) - DRsp Nr. 1998/2706
LG Köln, vom 20.11.1989 - Aktenzeichen 13 S 37/89
DRsp Nr. 1998/2706
Nach dem Grundgedanken des § 4 Abs. 4HOAI soll für den Auftraggeber bei Vertragsschluß sicher überschaubar sein, welche Kosten auf ihn zukommen. Dementsprechend ist eine nach Auftragserteilung von den Mindestsätzen abweichende Berechnung des Honorars nicht möglich. Vom Wortlaut und der Schutzrichtung des § 4 Abs. 4HOAI werden diejenigen Fälle nicht erfaßt, in denen unter Einbeziehung bereits erbrachter Architektenleistungen erstmalig ein Vertrag geschlossen wird, mit dem ein höherer als der Mindestsatz oder eine entsprechende Pauschalvergütung vereinbart wird. Der Auftraggeber kann nämlich dann ohne weiteres den Umfang der von ihm zu entrichtenden Vergütung überblicken.