LG Köln vom 20.11.1989
13 S 37/89
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 634, 635

LG Köln - 20.11.1989 (13 S 37/89) - DRsp Nr. 1998/2706

LG Köln, vom 20.11.1989 - Aktenzeichen 13 S 37/89

DRsp Nr. 1998/2706

Nach dem Grundgedanken des § 4 Abs. 4 HOAI soll für den Auftraggeber bei Vertragsschluß sicher überschaubar sein, welche Kosten auf ihn zukommen. Dementsprechend ist eine nach Auftragserteilung von den Mindestsätzen abweichende Berechnung des Honorars nicht möglich. Vom Wortlaut und der Schutzrichtung des § 4 Abs. 4 HOAI werden diejenigen Fälle nicht erfaßt, in denen unter Einbeziehung bereits erbrachter Architektenleistungen erstmalig ein Vertrag geschlossen wird, mit dem ein höherer als der Mindestsatz oder eine entsprechende Pauschalvergütung vereinbart wird. Der Auftraggeber kann nämlich dann ohne weiteres den Umfang der von ihm zu entrichtenden Vergütung überblicken.

Normenkette:

HOAI § 4 ;
Fundstellen
BauR 1990, 634, 635