LG Köln - Urteil vom 24.10.1997 (17 O 212/96) - DRsp Nr. 1999/5581
LG Köln, Urteil vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 17 O 212/96
DRsp Nr. 1999/5581
Eine Bausummengarantie kann bereits in der Übernahme der Gewähr für die Einhaltung einer Baukostensumme liegen. Die ausdrückliche Erklärung, der Auftragnehmer wolle für die etwaigen Mehrkosten aufkommen, ist nicht erforderlich.