LG Konstanz - Urteil vom 22.11.1996 (1 S 156/96) - DRsp Nr. 1998/7254
LG Konstanz, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 1 S 156/96
DRsp Nr. 1998/7254
Der Unternehmer kann von dem Auftraggeber nicht die Kosten für die Feststellung einer Mängelursache verlangen, wenn er zunächst selbst von der Mangelhaftigkeit des von ihm erbrachten Werks ausging und sich erst durch seine Mängelüberprüfungsmaßnahmen herausstellt, daß nicht sein, sondern das Werk eines anderen Unternehmers mangelhaft war.