Die Klägerin begehrt Architektenhonorar für drei Bauvorhaben der Beklagten nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klägerin und der im Namen der Beklagten auftretende Bürgermeister der Beklagten schlossen am 21./27.06.1991 den aus Blatt 291/292 ersichtlichen Rahmenvertrag, demzufolge die Klägerin die komplette ingenieurtechnische sowie architektonische Planung aller städtischen Vorhaben gemäß dem gesamten Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) übernehmen sollte. Dieser Vertrag wurde ohne einen derartig umfassenden Beschluß der Stadtverordnetenversammlung abgeschlossen und ist zwischenzeitlich (am 18./27.05.1992) wieder aufgehoben worden (Bl. 294).
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