LG Lüneburg - Beschluß vom 06.11.1998 (1 T 177/98) - DRsp Nr. 1999/5582
LG Lüneburg, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 1 T 177/98
DRsp Nr. 1999/5582
Das Eindringen des Schwenkarms eines Baukrans in den Luftraum des Nachbargrundstücks ist als verbotene Eigenmacht i.S. des § 858 Abs. 1BGB anzusehen. Daß von dem Kran eine konkrete Gefahrensituation für das Grundstück ausgeht, ist nicht erforderlich.