Wurde dennoch dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, kann der Antragsgegner die Erinnerung nach § 11 RPG einlegen. Eine statt dessen erhobene Feststellungsklage ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig (vgl. Siegburg, aaO., BauR 1990, 290, 311).
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