LG Mainz - Urteil vom 06.06.2000 (10 H.K. O 116/99) - DRsp Nr. 2000/8636
LG Mainz, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 10 H.K. O 116/99
DRsp Nr. 2000/8636
() Ist vertraglich vereinbart, daß die Inanspruchnahme aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft die Anerkennung der Forderung durch den Hauptschuldner voraussetzt, so ist diesem Erfordernis genügt, wenn im Konkurs des Hauptschuldners die Forderung zur Konkurstabelle festgestellt ist.