LG Mosbach - Urteil vom 04.02.1998
2 O 299/97
Normen:
VOB/B § 8;
Fundstellen:
iBR 1998, 290 (Ls)
BauR 1998, 894 (Ls)

LG Mosbach - Urteil vom 04.02.1998 (2 O 299/97) - DRsp Nr. 1999/5584

LG Mosbach, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 2 O 299/97

DRsp Nr. 1999/5584

»a) Bei der freien Kündigung eines VOB-Bauvertrages steht dem Auftragnehmer zwar auch für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu, er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seines Betriebs erwirbt. b) Ein Folge- bzw. Füllauftrag kommt nur zur Anrechnung, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, daß der Auftragnehmer den Folgeauftrag nur deshalb annehmen und ausführen konnte, weil er durch die Vertragskündigung in die Lage versetzt wurde, das nötige Personal abzustellen. c) Konnte der Auftragnehmer neben dem gekündigten Auftrag zugleich weitere Aufträge ausführen, sind diese nicht anzurechnen.«

Normenkette:

VOB/B § 8;
Fundstellen
iBR 1998, 290 (Ls)
BauR 1998, 894 (Ls)