So auch Locher/Koeble/Frik, Rdn. 6; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Rdn. 30 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien.
Zu beachten ist, daß bei Leistungen, die objektiv im Einzelfall gar nicht erbracht werden müssen, auch ein »Nichtübertragen« bzw. »Herausnehmen aus dem Leistungsumfang« nicht stattfindet.
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