LG Nürnberg-Fürth vom 29.07.1986
6 O 3220/86
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 13 Nr.6, Nr.7 Abs.1;
Fundstellen:
BauR 1987, 214
DRsp I(138)516f

LG Nürnberg-Fürth - 29.07.1986 (6 O 3220/86) - DRsp Nr. 1992/11404

LG Nürnberg-Fürth, vom 29.07.1986 - Aktenzeichen 6 O 3220/86

DRsp Nr. 1992/11404

Rückerstattung des Werklohns für Möbel, die aufgrund gesundheitsgefährdender Ausdünstungen wertlos sind (Nr. 6).

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 13 Nr.6, Nr.7 Abs.1;

» Gehen von (Einbau-)Möbeln Ausdünstungen aus, die Ä je nach persönlicher Empfindlichkeit - brennende Augen und/oder Kopfschmerzen verursachen und.. als beißend oder stechend, jedenfalls objektiv als unangenehm empfunden werden, so daß ein längerer Aufenthalt in den Räumen, in denen diese Möbel aufgestellt sind, nicht erträglich ist, weil das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird, so sind derartige Möbel mit einem Fehler behaftet, der wesentlich ist und die Gebrauchsfähigkeit nicht nur beeinträchtigt, sondern aufhebt (§ 13 Nr. 1, 7 VOB/B). ...