Sind umgekehrt mehrere Rechtsstreitigkeiten Hauptsachen eines Beweisverfahrens, sind dessen Kosten ebenfalls entsprechend den Hauptsachestreitwerten aufzuteilen (OLG München, MDR 1989, 548; OLG Düsseldorf, NJW 1976, 115; OLG Nürnberg, NJW 1972, 953).
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