LG Stuttgart - Beschluß vom 27.02.1992
2 T 570/91
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 14, § 15, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 557

LG Stuttgart - Beschluß vom 27.02.1992 (2 T 570/91) - DRsp Nr. 1995/7915

LG Stuttgart, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 2 T 570/91

DRsp Nr. 1995/7915

1. Ein Wohnungseigentümer, der nach der Teilungserklärung berechtigt ist, das im Sondereigentum stehende Dachgeschoß zu einer Nutzung »zu Wohnzwecken« auszubauen und insoweit auch in das Gemeinschaftseigentum einzugreifen, überschreitet ungeachtet einer baurechtlichen Genehmigung seine Befugnis, wenn er unter Änderung der Dachform das Dachgeschoß zu einer heimartigen Massenunterkunft ausbaut, die eine Nutzung als Übergangswohnheim für Asylbewerber oder Aussiedler ermöglicht. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können nicht verlangen, daß der vorgenommene Umbau wieder rückgängig gemacht wird, sie haben aber einen Rechtsanspruch darauf, daß das unrechtmäßig umgebaute Dachgeschoß nicht stärker genutzt wird, als es im Rahmen eines rechtmäßigen Dachausbaus hätte genutzt werden können.

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 14, § 15, § 22 Abs. 1 ;